Satzung

Satzung

REIT- UND FAHRVEREIN HELLERTAL E.V.

Satzung

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Hellertal e.V. mit dem Sitz in 57290 Neunkirchen, Arbachstraße 100 ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 57072 Siegen unter der Nummer VR 1188 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Siegen-Wittgenstein, des Landessport-bundes Nordrhein-Westfalen, sowie des Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. in Münster/Westfalen.

§ 2

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung)

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 15).

§ 3

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Hellertal e.V. bezweckt:

 die Förderung des Reit- und Fahrsports (§ 52 (2) Nr. 21 AO);

 die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO);

 die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§ 52 (2), Nr. 8 AO)

 die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 (2); Nr. 4 AO)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. die Gesundheitsförderung, reit- und fahrsportliche Betätigung und Lebensfreude aller Menschen, insbesondere der Jugend, durch Reiten, einschließlich therapeutischem Reiten und dem Ausreiten, sowie Fahren und Voltigieren.

2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen sowie die Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes;

4. die Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder;

5. Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern;

6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Landschaftsschäden;

7. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;

9. die Erhaltung des Pferdes und des Pferdesports, insbesondere des Reit- und Fahrsportes, als Kulturgut;

10. Sensibilisieren für Fragen des Tierschutzes in seinen vielfältigen Erscheinungsformen, insbesondere durch Aufklärung über die richtige und artgerechte Haltung, Fütterung sowie den tiergerechten Umgang mit Pferden als Partner in Sport und Freizeit und Ausbildung hierin;

11. die Aufklärung über den Reit- und Pferdesport, die Bezüge zu Natur- und Umweltschutz, insbesondere der Tierhaltung als Bestandteil von Landschaftspflege und Teil der Nährstoffkreisläufe;

12. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich;

13. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.

14. Veranstaltungen für Mitglieder und Maßnahmen zur Mitgliedergewinnung

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Dazu ist das vereinseigene Formular "Mitgliedsantrag/Änderungsantrag" zu nutzen.

Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

5. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 4a

Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd reitgerecht zu behandeln, z.B. nicht zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Auf Turnieren (Pferdeleistungsschauen und breitensportlichen Veranstaltungen) unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4b

Verpflichtung gegenüber anderen Personen

1. Der Verein verurteilt bei der Förderung und Ausbildung aller Pferdesportler jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer, fremdenfeindlicher, körperlicher oder sexualisierter Art ist.

2. Wer in Ausübung seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen kann, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung.

3. Wer im Zusammenhang mit dem Vereinsleben eine der in Abs. 1 u. 2 genannten Straftaten begeht, kann mit einem Verweis, einer Geldbuße, einem zeitlichen Verbot für die Ausübung von Ehrenämtern im Verein oder mit Ausschluss aus dem Verein belegt werden.

4. Mit einem Verbot für die Ausübung von Ämtern im Verein, mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,-- oder einem Verweis kann bestraft werden, werden im Verein geltenden Ethikcode im Hinblick auf die Vermeidung sexueller Gewalt im Vereinsleben, also namentlich die notwendige Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie anderen Vereinsmitgliedern in einer Weise missachtet, die geeignet ist, die betroffene(n) Person(en) in seiner/ihrer Selbstbestimmung spürbar zu beinträchtigen. Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich.

5. Begründen Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine Tat nach Abs. 1 u. 2 begangen hat, kann das zuständige Vereinsorgan vorläufige Maßnahmen zum Schutz der anderen Vereinsmitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten treffen, es kann insbesondere alle zustehenden Rechte und Berechtigungen suspendieren oder beschränken. Besteht der Verdacht fort, kann die einstweilige Verfügung durch besonderen Beschluss des Vereinsorgans verlängert werden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung. Sie kann außerdem durch Austritt oder Ausschluss beendet werden.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des laufenden Quartals, wenn das Mitglied mindestens 4 Wochen vor Quartalsende schriftlich kündigt (Austritt/Kündigung).

3. Ein Mitglied kann nach Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen sowie eine spätere Wiederaufnahme.

§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten.

3. Beiträge werden nach Art und Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Gebührenordnung separat geregelt.

§ 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:

 die Mitgliederversammlung

 der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn dies von mindestens 20 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird (Minderheitenbegehren).

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform und über die Homepage des Vereins. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, oder bei seiner Abwesenheit der Vertreter, bzw. der Kassierer. Dieser kann einen Versammlungsleiter bestimmen. Der Protokollführer wird durch den Vorsitzenden, seinen Vertreter oder den Versammlungsleiter bestimmt.

6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/Vertreters den Ausschlag.

7. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den

Kandidaten mit den 2 höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden/Vertreter zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende und stimmberechtigte Vereinsmitglied (s. Ziff. 8) mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

8. Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder haben kein Stimmrecht

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden/Vertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 die Wahl des Vorstandes (Der Jugendwart wird gem. der Jugendordnung gewählt),

 die Wahl von zwei Kassen-/Rechnungsprüfern,

 die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,

 die Jahresrechnung,

 die Entlastung des Vorstandes,

 die Beiträge

 die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

 die Anträge nach § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung.

 Beschwerden nach §5 Abs. 3

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 10

Vorstand

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:

 der Vorsitzende,

 der stellvertretende Vorsitzende,

 der Kassierer

 der Jugendwart (Wahl und Aufgabenbeschreibung regelt die Jugendordnung),

 1 bis 5 Beisitzer

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer; jeder ist allein nach innen und außen vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist für alle Aufgaben entscheidungs- und weisungsbefugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Für die Zeit des Ausscheidens bis zur Neubesetzung kann der vakante Posten übergangsweise besetzt werden (kommissarisch). Über die Besetzung entscheidet der Vorstand.

5. Der Vorstand delegiert Aufgaben, erstellt Ordnungen (z.Bsp. Geschäftsordnung) und bestimmt über die Bildung von notwendigen Ausschüssen.

6. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist grundsätzlich jederzeit möglich (§ 671, Abs. 1 BGB). Der Rücktritt darf nicht zur "Unzeit" erfolgen (§ 671 Abs. 2 BGB). Durch den Rücktritt darf die Arbeitsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt sein.

Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erklärt werden.

Der Zurückgetretene hat unverzüglich alle ihm zur Verfügung gestellten Vereinsunterlagen, Wertgegenstände, Schlüssel oder Barmittel (Bargeld/Vereinskasse etc.) auszuhändigen.

Nach dem Rücktritt ist das Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung offiziell von seinen Aufgaben entbunden und nicht mehr im Namen des Vereins handlungsbefugt.

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig für

 die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

 die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

 die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 12

Jugendabteilung

Sie ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den eingetragenen weiblichen und männlichen jugendlichen Mitgliedern zusammen, die das 27. Lebensjahr noch nicht begonnen haben. Die Jugendabteilung gibt sich eine eigene Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist

§ 13

Situationen der "höheren Gewalt"

Im Falle von Situationen der "höheren Gewalt" (Epidemien, Endemien, Pandemien, Katastrophen, Krieg etc.) treten folgende Sonderregelungen in Kraft:

 Mitgliederversammlung (§ 8)

-Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

-Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem von dem Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Umlaufwahl).

Vorstand (§ 10)

-Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

Im Besonderen gelten die in dieser Zeit durch den Gesetzgeber festgelegten Ausnahmeregelungen/Gesetze. Die gesetzliche Regelung ist im Einzelfall der Satzung übergeordnet.

§ 14

Haftung

Der Vorstand des Vereins, alle Mitglieder und vom Vorstand bestellte Helfer werden vom Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, so dass eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht.

Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 15

Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 57290 Neunkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der reitsportlichen Förderung zu verwenden hat.

§ 16

Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Kreisverband, im Regionalverband, im Landespferdesportverband, in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer,

E-Mailadresse, Bankverbindung, Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen,

Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Als Mitglied des Landessportbundes (LSB) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den LSB zu melden:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des LSB.

4. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:

a) Kreissportbund Siegen-Wittgenstein

b) Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. Münster/Westfalen

c) Landessportbund Nordrhein-Westfalen

Diesen werden für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes erforderliche Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls in folgendem Umfang zur Verfügung gestellt:

5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

6. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

7. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein - abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung - nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

10. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 17

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Vorangehende Satzungen haben ab diesem Datum keine Gültigkeit mehr.

Stand: Mai 2022