Nutzungsbedingungen

1. Vereinsmitgliedschaft

Beitragshöhe pro Monat in EUR

01 Passive Mitglieder 5,-

02 Aktive Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre 7,-

03 Aktive Studenten/Auszubildende bis 27 Jahre 7,-

05 Aktive erwachsene Mitglieder 10,-

Die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge erfolgt vierteljährlich über das SEPA-Mandat.

Studenten/Auszubildende, die den vergünstigten Beitrag in Anspruch nehmen möchten, müssen bei Antragsstellung einen zu diesem Zeitpunkt gültigen Nachweis einreichen. Die Vergünstigung wird maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt, wenn jährlich bis zum 01.03. ein entsprechender Nachweis eingereicht wird.

Die Satzung ist auf der Homepage (www.rv-hellertal-ev.de) einsehbar und kann darüber hinaus beim Vorstand angefordert werden.

Mitglieder des Vereins sind gem. dem Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes NRW versichert (ARAG). Die Versicherungsbedingungen und Vereinssatzungen werden mit Eintritt in den Verein anerkannt. Sie können jederzeit beim Vorstand des Vereins eingesehen werden.

Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen des Vereins, sowie zur Teilnahme an Turnieren gem. den Voraussetzungen der FN.

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ende eines Quartals erfolgen. Sie muss dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor Quartalsende schriftlich zugestellt sein.

2. Pensionsbetrieb

§ 1 Vertragsgegenstand

Für die Einstellung des Pferdes wird in dem Reitbetrieb 1 Pferdeeinstellbox mit/ohne Paddock, wie besichtigt, vermietet. Die Box/-en werden vom Betrieb zugewiesen. Der Betrieb ist berechtigt, die Zuweisung zu ändern. Der Einsteller ist nicht zur Umstellung ohne schriftliche Zustimmung des Betriebes berechtigt.

Nach Maßgabe dieses Vertrages und der Betriebs- und Reitordnung, die im Reithallengebäude sichtbar ausgehängt ist, umfasst das Vertragsverhältnis folgende Leistungen:

  • Vermietung der zugewiesenen Box
  • Lieferung von betriebsüblichem Einstreu
  • Tägl. Lieferung von Heu (gem. FN 2 kg pro 100 kg Körpergewicht)
  • Tägl. Lieferung von Kraftfutter (hier: Hafer) bei Bedarf
  • Mitbenutzung der Reitanlage incl. Paddocks und Weiden
  • Fütterung (nach Absprache 2-3 Mal am Tag) und dauerhaftes Tränken
  • Gesundheitskontrolle und Benachrichtigung eines Tierarztes/Hufschmiedes (bei Bedarf)

§ 2 Vertragszeitraum/ Kündigung

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Parteien bei Einstellung eines Pferdes mit vierwöchiger, bei Einstellung von zwei oder mehr Pferden mit achtwöchiger Frist zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgebend ist das Datum des Eingangs des Kündigungsschreibens.

Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • sich der Einsteller mit der Pensionszahlung länger als einen Monat oder insgesamt mind. dreimal seit Beginn des Vertrages im Rückstand befindet.
  • der Einsteller die Betriebs- und Reitordnung trotz Abmahnung wiederholt oder auch ohne Abmahnung schwerwiegend verletzt
  • das eingestellte Pferd erkrankt oder an Krankheit oder Untugenden leidet, die auf absehbare Zeit nicht heilbar sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie auf andere Pferde übergreifen können
  • das eingestellte Pferd Unarten wie Beißen, Schlagen oder vergleichbare Fehler aufweist und es dem Betrieb nicht ohne weiteres möglich ist, mit dem Pferd umzugehen.

§ 3 Pensionspreis, Abbuchungsermächtigung

Der Pensionspreis wird separat in einer Preisliste dargestellt. Die Preisliste ist Bestandteil des Vertrages. Der Betrieb ist berechtigt, bei einer Erhöhung der Betriebskosten von mehr als 10 % eine angemessene Anpassung des Pensionspreises vorzunehmen, ohne dass es einer Kündigung des Vertrages bedarf. Der Einsteller ist berechtigt, den Pensionsvertrag zum Eintritt der Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen. Preiserhöhungen werden 1 Monat vor Inkrafttreten angekündigt.

Der Pensionspreis wird mittels SEPA-Lastschriftmandat monatlich innerhalb der ersten 5. Werktage des jeweiligen Monats eingezogen.

Der Vertragsnehmer ermächtigt den Reit- und Fahrverein Hellertal e.V. Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die vom Reit- und Fahrverein Hellertal e.V. gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Der Vertragsnehmer kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Eine vorübergehende Abwesenheit des eingestellten Pferdes befreit den Einsteller nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen Pensionspreises. Das gleiche gilt dafür, dass der Einsteller durch einen in seiner Risikosphäre liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird.

Bei längerer Abwesenheit kann der Boxenpreis nach Absprache vorübergehend gemindert werden.

Der Betrieb ist berechtigt, während der Abwesenheit des Pferdes die Box vorübergehend zu nutzen, ohne dass der Pensionspreis reduziert wird.

Vor Herausnahme des Pferdes aus der Reitanlage des Betriebes sind sämtliche durch das Vertragsverhältnis bis dahin entstandene Forderungen des Betriebes zu begleichen.

§ 4 Aufrechnungsverbot; Pfandrecht

Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber Forderungen des Betriebes aus diesem Vertrag kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenforderung vorgenommen werden. Das Gleiche gilt auch für die Ausübung eines Minderungs- und/oder Zurückbehaltungsrechts durch den Einsteller.

Der Betrieb hat wegen aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht an dem Pferd und an dem eingebrachten Zubehör des Einstellers. Der Betrieb ist befugt, sich daraus zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB.

Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein. Die Frist beginnt mit Absendung der Verkaufsandrohung an die in diesem Vertrag aufgeführte Anschrift des Einstellers. Hierdurch entstehende Kosten hat der Einsteller zu tragen

§ 5 Auskunftspflicht des Einstellers; Haftpflichtversicherung

Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft zu erteilen hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd und über Personen, die das Pferd bewegen. Er versichert, dass das Pferd nicht an einer ansteckenden Krankheit leidet oder aus einem verseuchten Stall kommt, oder Untugenden hat, die auf andere Pferde übergreifen oder Personen gefährden können. Der Betrieb ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen.

Beim Einzug ist ein Gesundheitszeugnis des Pferdes vorzulegen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf

§ 6 Hufbeschlag- und Tierarzt-Handlungsvollmacht

Im Pensionspreis sind die Kosten des Hufbeschlags und des Tierarztes nicht enthalten. Der Betrieb kann erforderlichenfalls im Namen und auf Rechnung des Einstellers einen Tierarzt und / oder Hufschmied bestellen und beauftragen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit wird in das pflichtgemäße Ermessen des Betriebes gestellt.

Der Betrieb ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Einstellers auch alle anderen Maßnahmen zu veranlassen, die dem Wohl des Pferdes dienen und dem vermuteten Interesse des Einstellers entsprechen.

§ 7 Haftung und Versicherung

Es wird klargestellt: Sämtliche in diesem Vertrag geregelten Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Betriebes oder seines Erfüllungsgehilfen und auch nicht bei Personenschäden.

Der Betrieb haftet nicht für Schäden an dem eingestellten Pferd oder an sonstigen Sachen des Einstellers. Der Einsteller hat dem Betrieb das haftungsbegründete Verschulden in vollem Umfang nachzuweisen. Der Betrieb haftet grundsätzlich nicht für Schäden oder Verletzungen, die sich ein eingestelltes Pferd durch sein typisches oder auch untypisches Verhalten selbst zufügt oder auf diese Weise von einem anderen Tier zugefügt bekommt. Ebenso ist jegliche Haftung des Betriebes für Verlust, Beschädigung oder Untergang von Ausrüstung oder anderen Gegenständen des Einstellers ausgeschlossen.

Es bleibt dem Einsteller überlassen, sich über die Art und Umfang der bestehenden Versicherungsverträge zu informieren und bestehende Lücken im Versicherungsschutz durch Abschluss einer eigenen Versicherung zu schließen. Der Betrieb verfügt nicht über eine Sturm- und Feuerversicherung für Sachen Dritter.

Der Einsteller hat darauf zu achten, dass eine Pferdehaftpflichtversicherung das Fremdreiterrisiko miteinschließt. Der Einsteller bleibt Tierhalter im Sinne von § 833 Satz 1 BGB. Die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB wird ausgeschlossen.

Der Einsteller weist dem Betrieb bei Unterzeichnung des Vertrages und vor Einstellung den Abschluss einer auf das einzustellende Pferd bezogene Tierhalterhaftpflichtversicherung nach. Diese Versicherung hat der Einsteller während der gesamten Dauer dieses Vertrages aufrechtzuerhalten. Eine Kopie der Versicherungspolice ist bei der Vertragsunterzeichnung dem Betrieb auszuhändigen.

§ 8 Haftungsbeschränkung

Der Einsteller verzichtet gegenüber dem Betrieb auf Schadensersatzansprüche gleich welcher Art außer für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Der Ersatzanspruch des Einstellers ist beschränkt auf den Höchstbetrag einer Jahrespension ohne Mehrwertsteuer.

Sofern der Einsteller Paddock- oder Weidegang für sein eingestelltes Pferd wünscht, geschieht dies auf eigene Gefahr des Einstellers und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Der Betrieb übernimmt insbesondere keine Aufsichtspflicht für die auf dem Paddock/der Weide befindlichen Pferde des Einstellers oder Dritte und insbesondere keinerlei Haftung für Schäden, die sich das Pferd des Einstellers anlässlich des Paddock-/Weidegangs zuzieht. Der Paddock-/Weidegang berechtigt nicht zur Kürzung des Pensionspreises.

§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann.

3. Reitschule

§ 1 Vertragsdauer

Der Vertrag über Reitunterricht läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Monates gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform (Brief, Email) zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei einer länger als sechs Wochen andauernden Erkrankung der Reitschüler/in, die die Teilnahme am Reitunterricht unmöglich macht, ist dieser berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos mit Wirkung für die Zukunft nach Vorlage eines ärztlichen Attestes zu kündigen oder eine Zahlpause für die Zeit der Erkrankung zu vereinbaren.

§ 2 Kosten des Reitunterrichts

Die Preise für den Reitunterricht richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Preisliste ist den Vertrag beigefügt und wird ausdrücklich Gegenstand des Vertrages. Die Ausstellung einer Reitkarte oder Gutschein ist jederzeit möglich und ist als gültiges Zahlungsmittel vor Ort einsetzbar. Der Verein behält sich das Recht vor, die angegeben Preise zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Vertragspartner einem Monat vor ihrem Inkrafttreten bekannt gegeben. Widerspricht der Vertragspartner der Preisänderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang, gelten die geänderten Preise als angenommen. Im Falle des Widerspruchs steht dem Reitschüler ein Sonderkündigungs-recht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe zum Zeitpunkt des Beginns der Preisänderung zu. Die Beiträge werden per SEPA-Lastschriftmandat in der Regel monatlich eingezogen. Der Verein wird ermächtig Zahlungen von dem im Vertrag angegebenen Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Das entsprechende Kreditinstitut muss angewiesen werden, die vom Reit- und Fahrverein Hellertal e.V. gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Der Vertragsnehmer kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des Betrages verlangen. Es gelten dabei vom jeweiligen Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

§ 3 Durchführung des Reitunterrichts

Der Reitunterricht wird an einem vorher fest vereinbarten Termin auf der Reitanlage des Vereins durchgeführt. Der Unterricht wird auf dem Außengelände, in der Reithalle, oder auf den Außenplätzen durchgeführt. Alternativ kann ein Ausritt in die freie Natur vereinbart werden. An gesetzlichen Feiertagen fällt der Unterricht aus. Der Verein behält sich weiter vor, in den Ferien ein gesondertes Programm anzubieten. Reitschüler/innen sind verpflichtet, mindestens 15 Minuten vor der Reitstunde auf der Reitanlage zu erscheinen, ihr Pferd vor der Reitstunde zu putzen, zu Trensen und zu Satteln, sowie sich nach der Reitstunde an der Pferdepflege zu beteiligen. Dies gilt nicht für die "Pony-Kids". Die Reitstunde muss 24 Stunden vorher abgesagt werden, wenn eine Teilnahme nicht möglich ist. Diese wird sonst voll berechnet. Bei einer durch die Reitschüler/in zu vertretenen Nichtinanspruchnahme einer vereinbarten Reitstunde besteht kein Anspruch auf Ersatz. Bei plötzlicher Erkrankung der/des Reitschülers/in, welche eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich macht, können die Kosten auf Kulanz erstattet werden, bzw. wird ein Ersatztermin vereinbart. Der Verein ist berechtigt bei Verhinderung oder Ausfall durch Umwelteinflüsse wahlweise einen Ersatztermin anzubieten oder Theoriestunden durchzuführen. Beim Reiten ist das Tragen von Reitkappe und festen Schuhen grundsätzlich Pflicht. Die Einteilung der Pferde für die Reitstunden und Ausritte erfolgt durch die Reitlehrer.

§ 4 Einstufung der Reiter

Die Reitlehrer/in entscheidet unter Berücksichtigung des reiterlichen Aspekts über die sportliche Einstufung der Reitschüler und über die Art der von diesen zu belegenden Kursen.

§ 5 Haftung

Der Reitunterricht findet auf Schulpferden, die der Verein zu Verfügung stellt, statt. Eine Haftung wird im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie Vorsatz und Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen gewährt. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Für persönliches Eigentum der Reitschüler übernehmen die Reitlehrer bzw. der Verein keine Haftung. Grundsätzlich erfolgt das Betreten des Stallgeländes auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jeglicher Haftung des Vereins, mit Ausnahme von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden. Die gilt ebenfalls für Schäden die aufgrund des längeren Aufenthaltes über die Reitstunde hinaus entstehen. Des Weiteren besteht keine Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen seitens der Reitlehrer oder des Vereins über die Reitstunde des Reitschülers hinaus. Das Betreten der Reitanlage für Gäste und Angehörige des Reitschülers erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr mit Ausnahme von Schäden, die auf Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten der Reitlehrer oder des Vereins entstehen.

§ 6 Pflichten des Reitschülers

Der Reitschüler/in hat den Anweisungen der Reitlehrerin und des Stallpersonal unbedingt Folge zu leisten. Reitschüler/innen, die einen Abo-Vertrag abgeschlossen haben, werden automatisch Mitglied im Reit- und Fahrverein Hellertal e.V. Der Mitgliedsbeitrag ist im Abo-Beitrag enthalten. Die Aufnahme wird gleichzeitig mit diesem Vertrag beantragt. Im Rahmen der Vereins-Mitgliedschaft besteht eine umfangreiche Sport-Versicherung (ARAG) über den Landessportbund NRW. Nähere Infos erteilt der Verein auf Nachfrage. Reitschüler/innen, die keinen Abo-Vertrag abschließen, wird aus versicherungstechnischen Gründen dringend empfohlen, separat in den Verein einzutreten. Ansonsten haben diese eigenständig für eine Haftpflicht- und Unfallversicherung mit ausreichender Deckung zu sorgen. Der Reitsport muss in der Unfall-Versicherung mit abgedeckt sein.

§ 7 Schriftform

Sämtliche Erklärungen, die im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages übermittelt werden, müssen in Schriftform erfolgen.

Stand Januar 2025